Dennoch wurde der Anspruch im konkreten Fall gestützt auf die für die Bemessung der Prämienverbilligung 2020 noch gültigen kantonalen Bestimmungen dadurch ermittelt, dass auf die im Zeitpunkt des Stichtags 1. April 2019 vorliegende aktuellste Steuerveranlagung 2017 abgestellt wurde, was zu einer Verneinung des Anspruchs führte. Die für das Jahr 2020 gültigen Bestimmungen sahen vor, dass die versicherte Person bei einer Abweichung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung bzw. Anpassung derselben verlangen könne;