Es zog wiederum in Erwägung, dass die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht darstellen würden, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt sei, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürften. Im konkreten Fall aus dem Kanton Zürich ging es um einen rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, der im Februar 2021 eingereicht worden war.