Ein solcher Schematismus führe wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen blieben. Das schematisierte Verfahren ermögliche zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermögliche, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher wolle, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssten.