Verfassungswidrig wäre es gemäss Bundesgericht hingegen, wenn die Prämienverbilligung ohne jede Korrekturmöglichkeit auf bloss provisorischer Grundlage ermittelt würde. Nach Regelung des Kantons Basel-Landschaft seien indessen definitive Steuerfaktoren massgebend, die bei der steuerlichen Vergangenheitsbemessung notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bemessungsjahres widerspiegelten, das nicht mit der Berechtigungsperiode für die Prämienverbilligung identisch sei.