Das sei hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht habe vorschreiben wollen. Verfassungswidrig wäre es gemäss Bundesgericht hingegen, wenn die Prämienverbilligung ohne jede Korrekturmöglichkeit auf bloss provisorischer Grundlage ermittelt würde.