Willkürlich sei diese Regelung nicht. Den Kantonen sei es nicht verwehrt, an das Ergebnis des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens anzuknüpfen, auch wenn damit notwendigerweise verbunden sei, dass Steuerdaten Bemessungsgrundlage seien, welche nicht mehr die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person widerspiegelten. Das sei hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht habe vorschreiben wollen.