c. Dieses Grundproblem wurde auch im kantonalen Gesetzgebungsprozess bei der Einführung der noch heute gültigen Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG erkannt. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hatte im Rahmen der 1. Lesung zur Teilrevision des EG zum KVG darauf hingewiesen, dass man mit dem vorgeschlagenen Mittelweg versuche, den teils gegenläufigen Anforderungen der bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur vorschussweisen Bezahlung der Prämien, gerecht zu werden.