b. Diese Ausführungen in der Botschaft veranschaulichen die Art. 65 Abs. 3 KVG zugrunde liegende Problematik: Einerseits soll zwar verhindert werden, dass die Versicherten in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, was mit dem Abstellen auf die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung geschehen soll, andererseits wäre aber ein genereller Verzicht auf (bereits vorliegende) Steuerdaten als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Massenverwaltung weder sinnvoll noch sachgerecht. c. Dieses Grundproblem wurde auch im kantonalen Gesetzgebungsprozess bei der Einführung der noch heute gültigen Vorschrift von Art.