Dies verursacht bei vielen Versicherten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Um diese Schwierigkeiten zu verhindern, sollen die Kantone deshalb dafür sorgen, dass den Versicherten nach erfolgter Überprüfung der Anspruchsberechtigung und der Feststellung der Bezugsberechtigung die Prämienverbilligungsbeiträge so ausgerichtet oder gutgeschrieben werden sollen, dass die Anspruchsberechtigten ihre Prämien nicht vorschussweise zu bezahlen haben" (BBl 1999 844 f.). b. Diese Ausführungen in der Botschaft veranschaulichen die Art.