als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr um die Schaffung von Möglichkeiten, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen erfolgt. [...] Für die betroffenen Versicherten bedeutet dies, dass sie die monatlichen Prämien grundsätzlich zuerst an den Krankenversicherer zu entrichten haben und u.U. erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. Dies verursacht bei vielen Versicherten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten.