Sie habe sowohl im Jahr 2020 als auch in den Folgejahren 2021 und 2022 so viel verdient, dass sie in jenen Jahren keine Prämienverbilligung benötigt habe. Im Jahr 2023 habe sich ihre wirtschaftliche Situation aber geändert und ihre Einkommensverhältnisse seien neu äusserst bescheiden. Es helfe ihr nichts, wenn sie frühestens im Jahr 2024, sobald die Steuern für die Steuerperiode 2023 verlangt worden seien, eine Nachvergütung beantragen könne, wie ihr das in Aussicht gestellt worden sei. Vielmehr sei ihr aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation bereits zeitnah im Jahr 2023 die ihr zustehende Prämienverbilligung 2023 auszurichten.