1 Die Prämienverbilligung soll Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere Familien, Alleinerziehende, junge Erwachsene in Ausbildung sowie AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, finanziell entlasten. 2 Bis zur Obergrenze der Bezugsberechtigung werden die Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Umfang des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes verbilligt.