Sowohl die Ausgleichskasse als auch die Rekursinstanz wiesen die Rechtsmittel ab, mit der übereinstimmenden Begründung, die Beurteilung des Leistungsanspruchs sei so vorgenommen worden, wie dies die gesetzlichen Grundlagen vorsehen würden. Entscheidend seien demnach die Einkommensverhältnisse, wie sie sich aus der aktuellsten rechtskräftigen Steuerveranlagung ergeben würden. Erst wenn das steuerbare Einkommen der späteren Steuerperioden ebenfalls definitiv feststehe, stehe es der Beschwerdeführerin frei, gegebenenfalls eine Neuberechnung zu verlangen. Der Einzelrichter hiess die dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde gut.