Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte individuelle KVG-Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige die Obergrenze zur Bezugsberechtigung. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse hatte die Ausgleichskasse auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellste bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin abgestellt, welche die Steuerperiode 2020 betraf. Die Beschwerdeführerin war damit nicht einverstanden.