Bei einem Streitwert von Fr. 12'472.15, wie er der Klage zugrunde liegt, beträgt das mittlere Honorar nach Art. 9 Abs. 2 lit. b AT Fr. 3'150.70. Dazu kommt ein Zuschlag nach Art. 12 Abs. 1 lit. b AT für die Replik; diesbezüglich erscheinen 20 % oder Fr. 630.15 angemessen. Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von praxisgemäss 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Eine volle Parteientschädigung würde so einem Betrag von Fr. 4'234.85 entsprechen. Davon hat ihm die Beklagte die Hälfte oder Fr. 2'117.45 zu ersetzen. 46 Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47.