8.3 Zu ersetzen sind dem Kläger die Kosten seiner Anwältin (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Die Rechtsvertreterin des Klägers hat eine Kostennote eingereicht, welche eine Forderung von Fr. 4'668.85 ausweist, entsprechend einem Zeitaufwand von 16.67 Stunden à Fr. 250.-- (act. 13). Der nämliche Betrag kann von vornherein nicht genehmigt werden. Die vorliegende Angelegenheit gilt als Zivilprozess im Sinne von Art. 8 AT, welcher nur eine Honorarbemessung nach Streitwert vorsieht.