Seite 20 8.2 Die Befreiung von den Gerichtskosten entbindet die Parteien nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei46. Der Kläger hat Taggelder in der Höhe von Fr. 12'472.15 eingeklagt. Die Forderung wird mit diesem Urteil in einem Umfang von Fr. 9'577.75 geschützt. Der Kläger unterliegt so zu rund einem Viertel, die Beklagte zu rund drei Vierteln. Bei nur teilweisem Obsiegen wird nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehrheitlich obsiegenden Partei ausgegangen.