7.3 Nach den vorstehenden Ausführungen geriet die Beklagte mit der definitiven Ablehnung ihrer Leistungspflicht mit den einzelnen Taggeldern jeweils am Tag der Fälligkeit in Verzug. Eine ausdrückliche Mahnung des Klägers war nicht erforderlich45. Aus praktischen Gründen rechtfertigt es sich, von einem mittleren Verfall der zugesprochenen Taggelder auszugehen. In Bezug auf die Zeitspanne 17. September 2020 – 16. Dezember 2020 ist dies der 1. November 2020. Gefordert hat der Kläger den Verzugszins aber erst ab dem 29. Dezember 2020. Dieser Antrag ist massgebend (Art. 58 Abs. 1 ZPO).