f) Mit Bericht 10. Dezember 2020 führte das E. aus, es würde gerne zu den bisher ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen Stellung nehmen. Die beim Versicherten ab dem 1. November 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % und die ab dem 27. November 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gelte für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In Bezug auf den durch den Patienten wahrgenommenen Arbeitsplatz bei der C. AG im Spital F. bestehe weiterhin (ab dem 1. November 2020) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.