c) Der ärztlichen Stellungnahme des E. vom 29. Oktober 2020 ist zu entnehmen, die Behandlung des Versicherten sei folgendermassen zu betrachten: Initial habe eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden, die sich langsam gebessert habe. Die Tatsache, dass sich der Patient im Verlaufe der Behandlung ohne Aufforderung durch den Behandler zur Möglichkeit eines beruflichen Einstiegs geäussert habe, habe positiv gewertet werden können. Ein Wiedereinstieg sei geplant worden, habe jedoch wegen der im Monat Oktober ungünstigen Situation nicht besprochen werden können.