Unmissverständlich sei eine arbeitsplatzgebundene Arbeitsunfähigkeit seitens des Versicherten geäussert worden. Im Verlauf der Krankschreibung habe sich subjektiv dessen Zustandsbild verbessern können. Eine neue Stelle habe er noch nicht gefunden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht stelle sich die Frage, ob Probleme und Ungereimtheiten am Arbeitsplatz geeignet seien, um psychiatrische Diagnosen im Sinne eines Gesundheitsschadens mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Sofern eine Attestierung psychiatrischer Störungen erfolge, müssten die Kriterien, welche im ICD-10 aufgeführt seien, erfüllt und die Diagnose plausibel begründet sein.