Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden. In diesem Sinne gilt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 unter dem Anwendungsbereich der ZPO nicht19. 1.6 In Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht in Lausanne zulässig (Art. 72 Abs. 1 BGG,