C. Am 10. August 2022 gelangte der durch Rechtsanwältin AA. vertretene Versicherte klageweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren. Am 20. Oktober 2022 beantragte die B. die Abweisung der Klage (act. 7). Mit Replik vom 9. Dezember 2022 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (act. 12), des Gleichen die Beklagte in ihrer Duplik vom 14. März 2023 (act. 18). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.