Dabei vertrat sie die Ansicht, aus den Berichten des E. gehe ausreichend deutlich hervor, dass der Versicherte noch nicht arbeitsfähig sei, weshalb die Taggelder weiterhin zu entrichten seien. Alternativ biete der Versicherte Hand für eine objektive, neutrale Begutachtung (act. 8/34). Am 8. Dezember 2020 gab der Vertrauensarzt der B., Dr. med. I., eine Stellungnahme ab, in der er grundsätzlich auf die Beurteilung von Dr. G. verwies (act. 8/35). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 äusserte sich das E. zu früheren von ihm ausgestellten Arztzeugnissen. Demnach gelte die beim Versicherten per 1. November 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % und die ab dem 27. November 2020