Aufgrund eines neuen Vertrags erhalte er Fr. 1'200.-- weniger Lohn (act. 8/7). Am 10. Juli 2020 forderte die B. das E. in F. (nachfolgend: E.), welches der Versicherte im Rahmen seiner Krankmeldung als behandelnde Einrichtung benannt hatte, zur Erstattung eines ärztlichen Berichts auf. Das E. nahm mit Schreiben vom 27. August 2020 Stellung. Dabei gab es als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, an.