{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_ERV-22-38_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230712-ERV-22-38-20231018.pdf", "Checksum": "48e89f94fa7d9f23c24a834dfa700631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERV-22-38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges ERV-22-38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \nUrteil vom 12. Juli 2023   \nVerfahren Nr. ERV 22 38 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nKläger A. \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \n \nBeklagte B. AG \nvertreten durch: BB. AG,  \n \n \n \n \n \nGegenstand Krankentaggeld \n   \nRechtsbegehren \n \na) des Klägers: \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus der kollektiven Taggeldversicherung \nFr. 12'472.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. \n 2. Unter Kosten- und Ents"}], "ScrapyJob": "446973/43/2112", "Zeit UTC": "27.10.2025 12:25:00", "Checksum": "702dd8654c52348f0df8a3d36cb3b95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges ERV-22-38\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \nUrteil vom 12. Juli 2023   \nVerfahren Nr. ERV 22 38 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nKläger A. \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \n \nBeklagte B. AG \nvertreten durch: BB. AG,  \n \n \n \n \n \nGegenstand Krankentaggeld \n   \nRechtsbegehren \n \na) des Klägers: \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus der kollektiven Taggeldversicherung \nFr. 12'472.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. \n 2. Unter Kosten- und Ents\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 12. Juli 2023\n\nVerfahren Nr. ERV 22 38\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nKläger A.\nvertreten durch: RA AA.\n\nBeklagte B. AG\nvertreten durch: BB. AG,\n\nGegenstand Krankentaggeld\nRechtsbegehren\n\na) des Klägers:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus der kollektiven Taggeldversicherung\nFr. 12'472.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der\nBeklagten.\n\nb) der Beklagten:\n1. Die Klage vom 10. August 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\nA. Der 1963 geborene A. (nachfolgend: Kläger oder Versicherter) ist seit dem 1. Juni 2019 als\nSpitalreiniger bei der C. AG angestellt. Seine Arbeitgeberin verfügt bei der B. AG\n(nachfolgend: B. oder Beklagte) über die Police Kollektiv-Taggeldversicherung VVG (…),\nwobei die folgenden Konditionen gelten: Leistung 80 % des Erwerbseinkommens; Wartefrist\nvon 30 Tagen; maximale Leistungsdauer von 730 Tagen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die (…) Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG\n(Ausgabe 2014).\n\nB. Mit ausgefülltem Formular \"Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung\", datiert vom\n23. Juni 2020, informierte der Versicherte die B. über eine seit dem 11. Juni 2020\nbestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, deren Dauer voraussichtlich mehr\nals 30 Tage dauere (act. 8/1). Im Rahmen des Erstgesprächs mit der B. gab er als Grund\nfür die Arbeitsunfähigkeit Stress bei der Arbeit an. Aufgrund eines neuen Vertrags erhalte\ner Fr. 1'200.-- weniger Lohn (act. 8/7). Am 10. Juli 2020 forderte die B. das E. in F.\n(nachfolgend: E.), welches der Versicherte im Rahmen seiner Krankmeldung als\nbehandelnde Einrichtung benannt hatte, zur Erstattung eines ärztlichen Berichts auf. Das\nE. nahm mit Schreiben vom 27. August 2020 Stellung. Dabei gab es als Diagnose eine\nrezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, an. Des Weiteren\nerklärte es, der Versicherte könne aktuell aufgrund der vorliegenden schwer ausgeprägten\npsychischen Einschränkungen (Antriebslosigkeit, Mühe bei der Merkfähigkeit und\nKonzentration, Affektlabilität) keiner Arbeit nachgehen (act. 8/17). Bereits am 12. August\n2020 hatte die B. im Rahmen eines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin der C. AG in\n\n"}