Demzufolge rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist im untersten Bereich zu fixieren, mithin bei drei Monaten. Der Taggeldanspruch des Klägers verlängert sich so bis zum 16. Dezember 2020. Dies entspricht 91 Taggeldern, bei einer soweit unstreitigen Taggeldhöhe von Fr. 105.25 (vgl. die Auflistung der bisherigen Taggeldzahlungen gemäss act. 3.17). 6.6 Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die B. zu verpflichten, dem Kläger 91 Taggelder à Fr. 105.25, entsprechend einem Totalbetrag von Fr. 9'577.75, nachzuzahlen. Seite 4/4