Allerdings stand in jenem Fall nicht nur eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion, sondern eine berufliche Neuorientierung. Die versicherte Person hatte sich sogar bei der Invalidenversicherung angemeldet zwecks Umschulung bzw. medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Vorliegend gilt es letztlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein blosser Stellenwechsel regelmässig weniger Zeit beanspruchen wird als ein Berufswechsel (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist im untersten Bereich zu fixieren, mithin bei drei Monaten.