AR GVP 35/2023 Nr. 3853 Krankentaggeldversicherung. Bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um ein versichertes Ereignis (E. 5). Übergangsfrist für die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber. Vorliegend ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein blosser Stellenwechsel weniger Zeit als ein Berufswechsel beansprucht. Damit ist eine Übergangsfrist von drei Monaten gerechtfertigt (E. 6). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.07.2023, ERV 22 38