3.1 Über die Verteilung der Kosten ist im Endurteil zu entscheiden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 300.-- bestimmt. 3.2 Auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird erst am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Seite 5 Demnach verfügt der Obergerichtspräsident als Verfahrensleiter: 1. Die Sicherheitshaft wird verlängert.