1.3 Der Privatklägerschaft kommen im Haftverfahren keine Teilnahmerechte zu (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 787). Zu orientieren sind aber die Opfer über die Anordnung und Aufhebung der Sicherheitshaft (Art. 214 Abs. 4 StPO). 1.4 Gegen Entscheide über Haftsachen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Seite 3 2. Sicherheitshaft