1.2 Das Gesetz enthält keine Verfahrensbestimmungen bezüglich der Verlängerung der von einem erstinstanzlichen Gericht angeordneten Sicherheitshaft durch das Berufungsgericht. Auch wenn also eine persönliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ist der Beschuldigten und auch der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2 f.).