Obergericht Appenzell Ausserrhoden Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Strafsachen Verfügung vom 19. September 2023 Verfahren Nr. ERS 23 22 Ort des Entscheids Trogen Berufungsklägerin A. verteidigt durch: RA AA. Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau vertreten durch: Staatsanwältin B. Gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft Rechtsbegehren der Berufungsklägerin: (kein Antrag) Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten: Die Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des Obergerichtsurteils zu verlängern. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wirft A. folgende Tatbestände vor: - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2022); - mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022); - mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (begangen am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen am 3. und 4. Juli 2022). B. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons C. vom 25. Juli 2022 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt. Am 19. Oktober 2022 verlängerte der Einzelrichter des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht die Haft. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Appenzell Ausserhoden die Sicherheitshaft bis 20. Juli 2023. C. Mit Urteil vom 23. Mai 2023 sprach das Kantonsgericht A. in allen Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrufen. Es wurden zudem eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und die Sicherheitshaft bis zur Voll- streckbarkeit des Urteils, maximal bis 23. September 2023, verlängert. D. Am 28. August 2023 liess A. Berufung erklären (erfasst beim Obergericht unter der Verfahrens-Nummer O1S 23 12). Sie verlangt Freisprüche bezüglich der Vorwürfe der Seite 2 mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Schuldsprüche bezüg- lich Drohung, Hinderung der Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie beantragt eine bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen à je Fr. 30.--- sowie eine Busse von Fr. 100.--. Auf die beiden Widerrufe sowie die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten. E. Der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gegeben, zur Ver- längerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat davon Gebrauch gemacht, die Beschuldigte hat ausdrücklich verzichtet. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Nach Eingang der Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist die Verfahrensleitung dieses Gerichts - und nicht etwa das Zwangsmassnahmengericht - für die Anordnung, Ver- längerung oder Aufhebung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 bis 233 und Art. 388 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGE 139 IV 277 E. 2.2; 139 IV 186 E. 2.2.3). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte vorliegend weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist, ist somit der Vorsitzende im Hauptverfahren O1S 23 12 zuständig. 1.2 Das Gesetz enthält keine Verfahrensbestimmungen bezüglich der Verlängerung der von einem erstinstanzlichen Gericht angeordneten Sicherheitshaft durch das Berufungsgericht. Auch wenn also eine persönliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ist der Beschuldigten und auch der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2 f.). 1.3 Der Privatklägerschaft kommen im Haftverfahren keine Teilnahmerechte zu (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 787). Zu orientieren sind aber die Opfer über die Anordnung und Aufhebung der Sicherheitshaft (Art. 214 Abs. 4 StPO). 1.4 Gegen Entscheide über Haftsachen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Seite 3 2. Sicherheitshaft 2.1 Nach Art. 221 StPO darf Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Das Kantonsgericht hat die Weiterführung der Sicherheitshaft mit Wiederholungsgefahr begründet (Art. 221 lit. c StPO). Überdies hat die Haft verhältnis- mässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die Schuldsprüche des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 ausgewiesen (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO). 2.3 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist mit der Vorinstanz (vgl. dazu die Erwägungen X/2.3 und XI/1 des angefochtenen Entscheids) auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallpro- gnose und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters hinzuweisen. 2.4 Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO). Derartige Ersatzmassnahmen sind bei der hier vorliegenden erheblichen Wiederholungs- gefahr nicht ersichtlich. Nachdem die Beschuldigte sich seit 21. Juli 2022 in Haft befindet, dauert die Haft bereits jetzt länger als die vom Kantonsgericht festgesetzte Freiheitsstrafe. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 113 E. 4.1) darf jedoch auch die Dauer einer frei- heitsentziehenden Massnahme berücksichtigt werden. Gemäss Dr. med. D., dem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Gutachter, wird die stationäre Massnahme voraussichtlich Jahre dauern (act. B3/2/G14 S. 73). Die Dauer der Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Dauer der stationären Massnahme. Anzufügen ist, Seite 4 dass der Gutachter eine ambulante Massnahme als nicht zielführend bezeichnet hat (act. B3/2/G14 S. 74). 2.5 Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angeordnete oder verlängerte Sicher- heitshaft ist nicht zu befristen und unterliegt deshalb keiner periodischen Überprüfung. Es kann jedoch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden (BGE 139 IV 277 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5). 3. Verfahrenskosten und Entschädigung 3.1 Über die Verteilung der Kosten ist im Endurteil zu entscheiden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorlie- genden Entscheid auf Fr. 300.-- bestimmt. 3.2 Auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird erst am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Seite 5 Demnach verfügt der Obergerichtspräsident als Verfahrensleiter: 1. Die Sicherheitshaft wird verlängert. 2. Über die Verlegung der Verfahrenskosten ist im Endentscheid zu befinden. Die Kosten dieses Verfahrens betragen Fr. 300.--. 3. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Endentscheid zu befinden. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., eingeschrieben (mit Doppel der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2023) - Staatsanwältin B., eingeschrieben (mit Doppel der Eingabe der Beschuldigten vom 18. September 2023) - RA E., eingeschrieben (auszugsweise) - F., eingeschrieben (auszugsweise) - G., eingeschrieben (auszugsweise) - H., eingeschrieben (auszugsweise) - I., eingeschrieben (auszugsweise) - J., eingeschrieben (auszugsweise) Der Obergerichtspräsident: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 20. September 2023 Seite 6