4. Rechtsmittel: Den Parteien steht nach Zustellung des begründeten Urteils die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 82-89 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). Das begründete Urteil wird zu gegebener Zeit von Amtes wegen zugestellt. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg MLaw Michael Ledermann versandt am:14. November 2019 Seite 22