2.20. Zusammenfassend mangelt es deshalb an einer nachvollziehbaren Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den angeblichen Leiden. Letztere sind – wenn überhaupt – auf die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Automutilation zurückzuführen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2018 ist bezogen auf die in diesem Urteil behandelten Streitfragen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 25. Mai 2018 wird somit abgewiesen. 3. Kostenfolgen 3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).