Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (absolute Frist; Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Zeitpunkt, ab welchem von einer Selbstschädigung ausgegangen werden musste, wurde erstmals in der kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Juni 2017 hinreichend konkret festgehalten (act. 9/425, S. 11). Die Rückforderungsverfügung erging daraufhin am 21. Juli 2017 (act. 9/433, S. 1), womit die – ohnehin unbestritten gebliebene – relative Frist gewahrt wurde.