2.19. Die Berechnung des Invaliditätsgrades führt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail und in nachvollziehbarer Weise auf (act. 2.1, S. 20 ff.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vor, durch die Schmerzen in der linken Hand und der linken Körperseite sei er zu mehr als 8% betroffen, als es die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darstelle. Das Gleiche gelte für die Integritätsschädigung, weil diese unstreitig nur für einen Unfallteil zugesprochen worden sei (act. 15, S. 9).