2.16. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, es sei eine Gerichtsexpertise (act. 1, S. 8, 10) bzw. in Rückweisung an die Vorinstanz eine zusätzliche polydisziplinäre Abklärung (act. 1, S. 2) einzuholen, um die eigentliche Schlussdiagnose CRPS zu bestätigen.