Weitere stützende Befunde (namentlich die Veränderung der Hautfarbe oder radiologische Veränderungen mit fleckenförmiger Entkalkung) sind explizit nicht sichtbar (act. 9/358, S. 7). Folgerichtig wird abschliessend die neurologische Diagnose eines unklaren, nicht objektivierbaren Schmerzsyndroms gestellt (act. 9/363, S. 5), wobei sich aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Gesundheitsschäden finden lassen würden, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Februar 2012 zu sehen seien (act. 9/363, S. 7).