2.14. Da mit den obigen Ausführungen die Automutilation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist und die behaupteten Leiden seit März 2014 einzig als Folge dieser Selbstschädigung zu betrachten sind, erübrigt sich ferner der Nachweis, dass tatsächlich ein Schmerzsyndrom im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass vorliegt. Mit anderen Worten ersetzt die anzunehmende Automutilation ab Ende März 2014 ohnehin den Motorsägeunfall als Kausalursache für die nach wie vor geltend gemachten Schmerzen.