Nebstdem setzt auch Art. 37 UVG nicht voraus, dass eine Selbstschädigung zwangsweise auf eine psychische Störung rückführbar sein muss. Im Gegenteil wäre eine geistige Beeinträchtigung eher als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer im Moment der Selbstschädigung allenfalls urteilsunfähig war. Dr. O.__________ ist diesbezüglich aber darin zuzustimmen, wonach es weder im Dossierverlauf noch zum Zeitpunkt der Begutachtung Hinweise auf eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit gäbe (act. 9/407, S. 2). Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt somit nicht gefolgt werden.