2.13. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, eine Automutilation könne nicht vorliegen, weil aus psychologischer Sicht die Verdachtsdiagnose auf eine artifizielle Störung nicht hinreichend erstellt sei (act. 1, S. 8). Dr. O.__________ führt hierzu klarstellend aus, dass neben der artifiziellen Störung, bei der er sich um ein krankhaftes, nur partiell bewusstes Verhalten handelt, für eine Automutilation auch ein bewusstes, zweckgerichtetes Verhalten ursächlich sein kann (act. 9/407, S. 1, mit Hinweis auf das psychiatrische Teilgutachten). Nebstdem setzt auch Art.