Seite 17 geltend gemachten Schmerzen mit hinreichender Klarheit nicht mehr als Ergebnis des Unfalls vom 18. September 2012 angesehen werden. Insofern ist kein Widerspruch darin zu erkennen, wonach die Beschwerdegegnerin trotz den bereits zuvor angegebenen Schmerzleiden erst ab besagtem Zeitpunkt die Leistungen einstellte.