Es reicht bereits aus, wenn sein Verhalten zumindest ursächlich für eine Verschlimmerung der Schädigung ist (vgl. etwa BGE 109 V 150 E. 3b zur Adäquanz bei Nichttragen von Sicherheitsgurten). Indem der Versicherte wissentlich und willentlich die Alfamedic-Klinik in Belgrad beauftragt hat, die beschriebenen Amputationen vorzunehmen, hat er die wesentlichste Voraussetzung für die zusätzliche Entfernung seines Zeigfingers und Daumens geschaffen, nämlich die Einwilligung in die Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Nach dem Gesagten reicht diese Einwilligung bereits aus, um von einer Automutilation ausgehen zu können.