Es reicht aus, wenn der Versicherte durch sein Verhalten eine Teilursache dafür gesetzt hat (BGE 97 V 226 E. 1c). Das schädigende Ereignis muss nicht einmal vom Versicherten selbst verursacht worden sein. Es reicht bereits aus, wenn sein Verhalten zumindest ursächlich für eine Verschlimmerung der Schädigung ist (vgl. etwa BGE 109 V 150 E. 3b zur Adäquanz bei Nichttragen von Sicherheitsgurten).