2.11. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in casu per Definition nicht von einer „Selbstverstümmelung“ ausgegangen werden könne, da er sich die Finger nicht selber abgeschnitten habe, sondern die Amputation unmittelbar durch Fachmediziner erfolgt sei (act. 15, S. 2). Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass das Verhalten des Versicherten zur Bejahung einer Selbstschädigung nicht die einzige massgebliche Ursache für den Eintritt des versicherten Risikos darstellen muss. Es reicht aus, wenn der Versicherte durch sein Verhalten eine Teilursache dafür gesetzt hat (BGE 97 V 226 E. 1c).