7). In dieses Gesamtbild passt, dass bereits seit dem Austrittsbericht des KSSG vom 31. März 2014 mehrere der voneinander unabhängigen untersuchenden Ärzte immer wieder den Verdacht einer Automutilation äusserten (act. 9/217, S. 2; 9/256, S. 3; 9/358, S. 7). All diese Indizien weisen somit insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführte Selbstschädigung des Beschwerdeführers hin.