Seite 16 kenntnis steht im Widerspruch zum Leidensdruck, den der Versicherte angab (act. 9/359, S. 21 f.). Im Ergebnis konnte eine Selbstschädigung von den drei Gutachtern zwar nicht abschliessend nachgewiesen werden, sie sei aber – gestützt auf den Aktenverlauf und die eigenen Beobachtungen – überwiegend wahrscheinlich (act. 9/363, S. 5, Ziff. 7).