In seinem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten weist Dr. K.________ darauf hin, dass die Fotos vom 31. Mai 2015 auf ein sogenannten „Klopferödem“ oder die Einwirkung von hautschädlichen Substanzen an der linken Hand nicht ausschliessen (act. 9/361, S. 37). Zudem wurde während den Abklärungen bei der MEDAS Zentralschweiz im Februar 2016 bemerkt, dass die verschriebenen Medikamente – unter anderem auch das verordnete Schmerzmittel – im Blutserum des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnten (act. 9/359, S. 33; 9/361, S. 36). Diese Er-