Und dies, obwohl die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer bereits vor der Stumpfrückkürzung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Exazerbation der Beschwerden hinwiesen (act. 9/139, S. 3). Auch wurde der Beschwerdeführer gebeten, sich vor weiteren ärztlichen Behandlungen in Belgrad zu einem kreisärztlichen Untersuchungstermin zu melden, da die beklagten Entzündungen an der linken Hand bisher nicht nachvollziehbar seien (act. 9/317).